Es gibt wichtige Neuigkeiten für alle Personaldienstleister. Am 18. Oktober 2024 hat der Bundesrat endgültig für ein neues Gesetz zur Bürokratieentlastung gestimmt. Durch dieses soll die Schriftform bei Arbeitnehmerüberlassungsverträgen durch die Textform ersetzt werden.
Von der Schriftform zur Textform
Um zu verstehen, an welchem Punkt das neue BEG IV ansetzen wird, müssen Sie zunächst den Unterschied zwischen Schrift- und Textform kennen.
Schriftform: Viele Verträge (Mietverträge, Kaufverträge etc.) werden traditionell in Schriftform geschlossen. Das bedeutet, dass die Vertragsbedingungen schriftlich festgehalten werden und das Dokument im Anschluss eigenhändig von den Vertragspartnern unterschrieben wird.
Textform: Die Textform ist noch recht neu und wurde erst 2001 in das BGB aufgenommen. Eine Textform liegt zum Beispiel dann vor, wenn Vereinbarungen per Mail oder SMS getroffen werden und keine Unterschrift folgt.
Der Unterschied zwischen der Schrift- und der Textform liegt also in der Unterschrift. Selbst wenn Verträge digital geschlossen werden, war bisher eine qualifizierte Unterschrift nötig, um sich an die Vorgaben der Schriftform zu halten.
Das neue BEG IV setzt genau hier an: Bei Arbeitnehmerüberlassungsverträgen soll in Zukunft die Textform ausreichend sein. Das bedeutet, dass diese zukünftig bspw. per Mail geschlossen werden dürfen, sofern alle wesentlichen Vertragsbedingungen in dieser festgehalten werden.
Unklarheiten und Fallstricke des BEG IV
Das BEG IV klingt also zunächst nach einer guten Nachricht, doch bei genauerem Hinsehen bleiben einige Unklarheiten. So können laut dem neuen Gesetz Arbeitgeber weiterhin die Schriftform fordern, wenn sie diese bevorzugen. Hier besteht die Gefahr, dass aus Unwissen oder Angst vor Digitalisierung die Erleichterungen durch das neue Gesetz zu Nichte gemacht werden. Eine klarere Haltung des BEG IV mit bindendem Charakter wäre an dieser Stelle sinnvoller gewesen. Es bleibt zu hoffen, dass in der Praxis die meisten Arbeitgeber die Textform akzeptieren werden.
Von der Gesetzesänderung ausgenommen bleiben zudem alle Branchen, die in einem Wirtschaftsbereich oder Wirtschaftszweig nach § 2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes tätig sind. Dies trifft jedoch auf einige Branchen zu, wie folgende Beispiele zeigen:
- Baugewerbe
- Personenbeförderungsgewerbe
- Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe
- Gebäudereinigungsgewerbe
- Wach- und Sicherheitsgewerbe
Gerade diese Branchen sind jedoch für den Bereich der Personaldienstleistung interessant. Diese Gesetzesänderung auszunehmen, lässt das Gesetz gleich in sehr viel weniger gutem Licht erscheinen. Dort, wo eine Vereinfachung des Vertragsabschlusses besonders nötig wäre, da hoher Bedarf an Arbeitskräften besteht, stellt sich das BEG IV quer.
Zuletzt bleibt bisher weiterhin unklar, wann das BEG IV genau in Kraft treten wird. Für das Gesetzgebungsverfahren wurde sich bereits jahrelang Zeit gelassen. Die Personaldienstbranche wartet daher ungeduldig darauf, dass die Gesetzeserleichterungen endlich durchgesetzt werden.
Bedeutung für die digitale Unterschrift
Wie Ihnen an dieser Stelle bereits klar geworden sein sollte, ist das neue Gesetz zwar ein Schritt in die richtige Richtung, doch die frohe Nachricht sollte mit Vorsicht genossen werden. Aktuell stellen sich noch zu viele Fragen, um das Gesetz klar umsetzen zu können.
Zwar ist laut dem BEG IV durch den Wegfall der Schriftform keine eigenhändige Unterschrift mehr nötig, jedoch bedeutet das nicht, dass Sie schon morgen Ihre Arbeitnehmerüberlassungsverträge per einfacher Mail oder WhatsApp-Nachricht abschließen können. Erstens ist das neue Gesetz noch nicht in Kraft getreten und Sie machen sich nach aktueller Gesetzeslage strafbar, wenn Sie so vorgehen. Zweitens sollte Ihnen bewusst sein, dass sich Gesetze jederzeit auch wieder ändern können. Eine zu genaue Auslegung des BEG IV könnte also langfristig zum Nachteil für Sie werden.
Wir raten Ihnen daher, vorerst noch Vorsicht walten zu lassen, wenn es um Ihre Arbeitnehmerüberlassungsverträge geht. Sie müssen jedoch nicht so weit gehen, diese handschriftlich unterschreiben zu lassen. Seit 2022 gelten digitale Unterschriften offiziell als rechtsgültig. Sparen Sie sich also den Weg zur Post und die damit verbundenen Portokosten und erstellen Sie Ihre Verträge komplett digital.
Bei der elektronischen Unterschrift haben Sie zwei als sehr sicher geltenden Optionen zur Auswahl: die fortgeschrittene und die qualifizierte digitale Unterschrift.
Eine fortgeschrittene digitale Unterschrift bedeutet, dass der Unterschreibende mit Hilfe eines Passworts unterschreibt. Dieser Unterschriftentyp ist nach bisheriger Gesetzeslage beispielsweise beim Unterschreiben von unbefristeten Arbeitsverträgen ausreichend.
Bei Arbeitnehmerüberlassungsverträgen war bisher die qualifizierte digitale Signatur gefordert. Diese geht noch einen Schritt weiter als die fortgeschrittene digitale Unterschrift. Um die Identität der unterschreibenden Person zu bestätigen, wird eine automatische ID-Verifizierung durchgeführt. Die digitale Unterschrift ist im Anschluss einer handschriftlichen rechtlich komplett gleichgestellt.
Schließen Sie Ihre Verträge digital mit Coffreo ab
Um Ihre Arbeitnehmerüberlassungsverträge so effizient und zugleich so rechtssicher wie möglich abzuschließen, sollten Sie am besten eine digitale Lösung wie Coffreo nutzen. Egal ob Schriftform oder Textform, Coffreo hilft Ihnen bei der Verwaltung all Ihrer Dokumente.
Gehen Sie rechtlich auf Nummer sicher und nutzen Sie Coffreos Funktion der qualifizierten und fortgeschrittenen elektronischen Unterschriften, um Ihre Arbeitnehmerüberlassungsverträge und sonstige Dokumente zu unterzeichnen. Ein weiterer Bonus von Coffreo: Archivieren Sie alle Dokumente sicher dank der Cloud-Funktion und garantieren Sie so die Einhaltung der Datenschutzgesetzverordnung.
Warten Sie also nicht länger und steigen Sie auf eine einfache digitale Lösung für Ihre Arbeitnehmerüberlassungsverträge um. Sie können hier eine unverbindliche Demo von Coffreo anfragen.